20150223CET212427+0100 Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik unzulässig?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen kann.
Ein Augenarzt, der in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durchführt, verlangte ein Verbot des Patientenfahrdienstes einer Augenklinik. Die Augenklinik bot Patienten, die zur Diagnostik oder Operation die Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst an, bei dem die Patienten zur Augenklinik und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden.
Fahrservice beeinflusst womöglich Patientenentscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Sache mit Urteil vom 12.02.2015 (Az. I ZR 213/13) an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die BGH-Richter nahmen an, dass das beanstandete Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung darstellt, die dem im Heilmittelwerbegesetz geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Es besteht die Gefahr der Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stellt auch keine zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung ist.
Das Berufungsgericht muss nunmehr feststellen, ob der beanstandete Fahrdienst eine zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt.
(BGH / STB Web)
Artikel vom: 23.02.2015
Quelle: STB Web.