20150217CET165443+0100 Kosten für Tierbetreuung sind abziehbar
Das Finanzgericht Düsseldorf hat Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Damit sind die Kosten entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung steuerbegünstigt.
Die Besitzer einer Hauskatze beauftragten eine Tierbetreuerin damit, sich während des Urlaubs um die Katze zu kümmern. Die Betreuungskosten betrugen pro Tag 12 Euro, insgesamt 302,90 Euro, welche die Katzenbesitzer in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machten. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Kosten unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab. In dieser für das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen.
Eine Frage der Definition
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage jedoch statt (Urteil vom 04.02.2015, Az. 15 K 1779/14 E). Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung hat die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Tierhalters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher definiert. Nach der BFH-Rechtsprechung gehören dazu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Hierzu zählen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Besitzers leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres werden regelmäßig und typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zum Haushalt des Halters.
Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 17.02.2015
Quelle: STB Web.