20150218CET132350+0100 Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbständigen

Die Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig.

Eine freiberuflich tätige Musiklehrerin erteilte in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Auto als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 Euro an. Das Finanzamt erkannte dagegen die Fahrtkosten nur mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer an.

BFH knüpft an bisherige Rechtsprechung an

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.10.2014 (Az. III R 19/13) die Rechtsauffassung der Musiklehrerin bestätigt. Er hat damit an der bisherigen Rechtsprechung zum Begriff der „Betriebsstätte“ festgehalten und angeknüpft (STB Web berichtete). Im Unterschied zu der vorhergehenden Entscheidung lagen hier aber nicht nur eine Betriebsstätte vor, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem Tätigkeitsort eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, sind diese Fälle unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern zu behandeln. Hiernach ist der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar.

Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 18.02.2015

Quelle: STB Web.