20150112CET151911+0100 Auslandstätigkeit: Wann wird ein inländischer Wohnsitz beibehalten?
Ein inländischer Wohnsitz wird während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche beibehalten oder begründet.
Der Kläger ging zusammen mit seiner Ehefrau im Auftrag seines Arbeitgebers für fünf Jahre ins EU-Ausland. Ihr Einfamilienhaus in Deutschland wurde während der Zeit zunächst von den auch zuvor dort wohnenden studierenden Söhnen, später von einem der Söhne mit seiner Ehefrau bewohnt. In ihren Steuererklärungen gaben die Kläger während des Auslandsaufenthalts ihr Haus in Deutschland als ihre Adresse an. Sie kamen währenddessen jeweils nur für Weihnachten nach Deutschland, wobei sie dann nicht im Haus, sondern im Hotel übernachteten. Mit ihrer Klage wendeten die Kläger sich erfolgreich gegen ihre Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige.
Kein Aufenthalt mit Wohncharakter
Das Finanzgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 18.06.2014 (Az. 1 K 134/12), dass die Kläger ihr Einfamilienhaus während der Auslandstätigkeit zwar behalten haben und es weiterhin hätten nutzen können. Die Nutzung durch ihre Söhne habe im Wesentlichen die vorherige Nutzung der früheren Kinderzimmer und der Gemeinschaftsräume wie Wohnzimmer, Küche und Bad fortgesetzt und habe die Kläger nicht an einer eigenen Nutzung des Hauses gehindert. Die Kläger haben damit in ihrem Haus zwar eine Wohnung innegehabt, die sie auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr beibehalten wollten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde diese jedoch tatsächlich nicht genutzt, weil sie während ihrer Besuche in Deutschland in einem Hotel übernachtet haben. Ein Wohnsitz in Deutschland lag somit nicht vor.
(FG Hamburg / STB Web)
Artikel vom: 12.01.2015
Quelle: STB Web.