20150116CET163915+0100 Abgeltungsteuer: Verrechnung von Altverlusten mit Kapitaleinkünften
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass zum 31.12.2008 festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapitaleinkünften nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden können.
In dem entschiedenen Fall erzielten die verheirateten Kläger im Jahr 2009 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und Vermietung auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum 31.12.2008 war für die Kläger ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer festgestellt worden, der aus negativen Kapitaleinkünften der Vorjahre herrührte. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Verlustvortrag isoliert mit den im Jahr 2009 erzielten Kapitaleinkünften verrechnet werden könne und auf die verbleibenden Kapitalerträge der günstige Abgeltungssteuersatz von 25 % Anwendung finden müsse.
Finanzamt wendet Günstigerprüfung an
Das Finanzamt lehnte dies ab und verrechnete die festgestellten Altverluste im Rahmen der sog. Günstigerprüfung für Kapitalerträge mit den gesamten von den Klägern erzielten Einkünften und wandte auf den verbleibenden Betrag den über 25 % liegenden tariflichen Einkommensteuersatz der Kläger an. Die Günstigerprüfung gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht der Abgeltungsbesteuerung, sondern der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen.
Berücksichtigung der Altverluste nur außerhalb der Abgeltungsbesteuerung möglich
Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab (Urteil vom 25.11.2014, Az. 2 K 3941/11 E). Die gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungssteuer ließen es zwar zu, bestimmte Sachverhalte im Rahmen der Steuerveranlagung abzuziehen und trotzdem den günstigen Abgeltungssteuertarif anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Abgeltungssteuer seien hierbei aber nur solche Fälle zu erfassen, die vom jeweiligen Kreditinstitut nicht berücksichtigt wurden. Hierzu gehören bspw. ein nicht ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag oder Verluste, die bei einem anderen Kreditinstitut realisiert wurden. Auch aus den Regelungen über die Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren ergebe sich nichts anderes. Grundsätzlich sei die Verrechnung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren bis zum 31.12.2013 erlaubt. Die Regelung gelte aber nur für Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden und nicht für Verluste aus Kapitalvermögen, die vor Einführung der Abgeltungssteuer bis zum 31.12.2008 angefallen seien.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 16.01.2015
Quelle: STB Web.