20141203CET173932+0100 Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Umsatzsteuer für die Leistungen eines insolvenzbedrohten Unternehmers Masseverbindlichkeiten sein können.
Die Insolvenzordnung schreibt in § 55 Abs. 4 vor, dass bestimmte Steueransprüche, die durch oder mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Zeitraum nach seiner Bestellung bis zur Insolvenzeröffnung begründet worden sind, im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeiten gelten. Sie sind dann – anders als bloße Insolvenzforderungen – vorrangig zu befriedigen.
BFH widerspricht Finanzverwaltung
In seinem aktuellen Urteil vom 24.09.2014 (Az. V R 48/13) wendet sich der BFH gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung, die § 55 Abs. 4 InsO auf Steuerverbindlichkeiten anwendet, die auf Umsätzen beruhen, denen der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nicht widersprochen hat. Stattdessen sei die Vorschrift nur nach Maßgabe der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse anzuwenden. Diese beziehen sich allerdings im Regelfall nicht auf Leistungen durch den insolvenzbedrohten Unternehmer, sondern auf den Forderungseinzug und damit auf das Recht des vorläufigen Insolvenzverwalters, Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen einzuziehen.
Neuentstehung des Steueranspruchs als Masseverbindlichkeit
Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, zu dessen Gunsten ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt besteht und der vom Insolvenzgericht ermächtigt wird, die Entgeltforderungen des Unternehmers einzuziehen, führe allerdings dazu, dass das Entgelt uneinbringlich wird und die Umsatzsteuer nicht mehr erhoben werden kann. Werde nachfolgend durch den vorläufigen Insolvenzverwalter trotzdem Entgelt vereinnahmt, entstehe der Steueranspruch als Masseverbindlichkeit neu.
Urteil mit großer Bedeutung für die Praxis
Die aktuelle BFH-Entscheidung klärt eine für die Praxis wichtige Streitfrage und ist im Insolvenzeröffnungsverfahren aller Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, von großer Bedeutung, da § 55 Abs. 4 InsO die Steuerschuld zur Masseverbindlichkeit aufwertet. Es handelt sich im Übrigen um die erste Entscheidung eines obersten Bundesgerichts zu der seit 2011 geltenden Vorschrift.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 03.12.2014
Quelle: STB Web.