20141203CET173930+0100 Sind Raucherentwöhnungsseminare umsatzsteuerfrei?
Die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes kann eine steuerfreie Heilbehandlung sein. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt.
Das Finanzamt versagte einem Unternehmen, das überwiegend Seminare zur Raucherentwöhnung durchführt, die Umsatzsteuerbefreiung. Das Unternehmen argumentierte, dass nach dem Umsatzsteuergesetz auch solche Leistungen zu den steuerfreien Heilbehandlungen gehören, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen, die dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen.
Dienstleistung zum Schutz der Gesundheit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück, weil dieses wichtige Details ungeprüft gelassen hatte. Der BFH stellte im Urteil vom 26.08.2014 (Az. XI R 19/12) jedoch fest, dass das Rauchen nach inzwischen einhelliger Auffassung als gesundheitsschädlich gelte. Bei den Entwöhnungsseminaren könne es sich daher durchaus um dem Schutz der Gesundheit dienende Dienstleistungen handeln.
Wann gilt Steuerbefreiung für Präventionsmaßnahmen?
Dem stehe nicht entgegen, dass die genannten Leistungen Präventionsmaßnahmen im Sinne des Sozialgesetzbuchs seien, die wegen des fehlenden unmittelbaren Krankheitsbezugs grundsätzlich nicht zu den von der Steuer befreiten Heilbehandlungen gehören. Denn auch derartige Präventionsmaßnahmen fallen unter die Steuerbefreiung, wenn sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung – aufgrund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme – durchgeführt werden. Dabei können auch die im Streitfall von Betriebsärzten vorgenommenen Sammelüberweisungen von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation genügen, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruhen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 03.12.2014
Quelle: STB Web.