20141202CET154457+0100 Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigte Bandscheiben-OP

Ein Patient kann von einem Krankenhaus 20.000 Euro Schmerzensgeld verlangen, nachdem er im Krankenhaus ohne ausreichende Aufklärung und ohne ausreichende Indikation nach der neueren Methode des Bandscheibenersatzes operiert wurde.

Ein 41 Jahre alter Mann begab sich wegen Bandscheibenproblemen in ärztliche Behandlung. Die zunächst konsultierten Ärzte sahen keine Veranlassung für ein operatives Vorgehen und empfahlen, die konservative Therapie fortzusetzen. In dem danach aufgesuchten Krankenhaus implantierten die behandelnden Ärzte ihm eine Bandscheibenersatzprothese. In der Folgezeit litt der Patient weiterhin an Rückenbeschwerden. Er war der Ansicht, die Operation sei ohne ausreichende Aufklärung durchgeführt worden und zudem nicht indiziert gewesen.

Aufklärung konnte nicht bewiesen werden

Seine Klage vor dem OLG Hamm hatte Erfolg (Urteil vom 29.09.2014, Az. 3 U 54/14). Die Richter sprachen dem Kläger 20.000 Euro Schmerzensgeld zu. Das Krankenhaus hafte bereits deswegen, weil eine ausreichende Aufklärung des Klägers nicht bewiesen sei. Es stehe nicht fest, dass er hinreichend deutlich darüber aufgeklärt worden sei, dass die gewählte Behandlungsvariante des Einsatzes einer Bandscheibenprothese ein seinerzeit relativ neues Operationsverfahren gewesen sei. Nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen sei die Chance, die Beschwerden zu lindern, deutlich geringer gewesen als mit einer operativen Fusion (Bandscheibenversteifung). Auf eine hypothetische Einwilligung könne sich das Krankenhaus nicht berufen. Der Kläger habe plausibel dargelegt, dass er sich im Fall der ordnungsgemäßen Aufklärung über die beiden Operationsmethoden in einem echten Entscheidungskonflikt befunden habe.

Behandlungsfehler eindeutig

Die Operation sei zudem behandlungsfehlerhaft gewesen, weil sie im speziellen Fall des Klägers nicht ohne vorherige Testinfiltration hätte durchgeführt werden dürfen. Ohne eine solche sei sie nach den Angaben des Sachverständigen beim Kläger nicht indiziert gewesen. Eine Testinfiltration hätte Aufschluss über den ungewissen Erfolg eines eingesetzten Bandscheibenimplantats bringen können. So wäre festgestellt worden, inwieweit beim Kläger eine – mit der gewählten Operationsmethode nicht erfolgreich zu behandelnde – Facettengelenksarthrose schmerzverursachend war.

(OLG Hamm / STB Web)

Artikel vom: 02.12.2014

Quelle: STB Web.