20141219CET171521+0100 Scheidung: Prozesskosten weiterhin abziehbar
Das Finanzgericht Münster hat bestätigt, dass Scheidungsprozesskosten auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die Klägerin und ihr Ehemann ließen sich im Jahr 2013 scheiden. Bereits im Vorfeld hatten die Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kosten des Scheidungsprozesses und der Scheidungsfolgenvereinbarung sowie eine Ausgleichszahlung an den Ehemann als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug vollständig und wies auf die ab 2013 geltende Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG hin, nach der Prozesskosten und damit auch Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen seien.
Finanzgericht widerspricht dem Finanzamt
Das Finanzgericht Münster gab der Klage mit Urteil vom 21.11.2014 (Az. 4 K 1829/14 E) im Wesentlichen statt. Die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses seien außergewöhnliche Belastungen. Die Kosten entstünden zwangsläufig, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden könne. Dem stehe die gesetzliche Neuregelung nicht entgegen, denn ohne den Prozess und seine Kosten liefe die Klägerin Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Der Begriff der Existenzgrundlage sei dabei nicht rein materiell zu verstehen, sondern umfasse auch den Bereich des bürgerlichen Lebens. Dies erfordere die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Ganz ähnlich hatte bereits das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem vergleichbaren Fall entschieden (STB Web berichtete).
Nicht alle Kosten kann man geltend machen
Allerdings seien die Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht abzugsfähig, da diese Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden und auch nach der früheren Rechtsprechung nicht abzugsfähig gewesen seien. Die Ausgleichszahlung selbst stelle bereits keine außergewöhnliche Belastung dar, sondern vielmehr eine Gegenleistung der Klägerin für den Erwerb des Miteigentums am Grundstück und für die Abgeltung weiterer Ansprüche.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 19.12.2014
Quelle: STB Web.