20141015CEST123619+0100 Umsatzsteuer: Dienstwagen-Nutzung durch den Unternehmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Nutzung eines Unternehmens-Pkws für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen, und mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung unterfallen.
Nach dem Umsatzsteuergesetz wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt „die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands“ gleichgestellt, wenn der Gegenstand „durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals“ genutzt wird. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH nutzte eines der GmbH gehörenden Autos auch für private Zwecke. Zwischen ihm (als Organträger) und der GmbH (als Organgesellschaft) bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Obwohl die GmbH in einer anderen Stadt gelegen war, nutzte sie in seinem Wohnhaus einen Kellerraum zur Unterbringung eines Servers.
Finanzamt geht von umsatzsteuerpflichtigem geldwertem Vorteil aus
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH vertrat das Finanzamt die Auffassung, bei dem beruflich genutzten Kellerraum handele es sich um ein häusliches Arbeitszimmer, sodass nicht wie von dem Unternehmer angenommen Dienstreisen zwischen seinem Haus und der GmbH-Niederlassung, sondern vielmehr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegeben seien. Das Finanzamt erfasste dementsprechend einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil und unterwarf die Fahrten als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.
Fahrten dienten der Ausführung von Umsätzen
Dieser Ansicht folgte der BFH mit Urteil vom 05.06.2014 (Az. XI R 36/12) nicht. Während ein Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich) verpflichtet sei, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grundsätzlich keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gebe, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern, gelte dies bei entsprechenden Fahrten eines Unternehmers nicht. Anders als ein Arbeitnehmer suche ein Unternehmer wie im Streitfall der Kläger als Organträger der GmbH seinen Betrieb auf, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen dienten der Ausführung von Umsätzen. Angesichts des klaren Überwiegens der unternehmerischen Verwendung sei es unbeachtlich, dass die Heimfahrten auch privaten Charakter hätten.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 15.10.2014
Quelle: STB Web.