20141008CEST172515+0100 GmbH: Unterliegt PKW-Überlassung der Umsatzsteuer?

Die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt der Umsatzsteuer. Wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage ist danach zu unterscheiden, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht.

Ein tauschähnlicher Umsatz ist nach dem Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende Bemessungsgrundlage nach Wahl des Unternehmers sowohl bei einem tauschähnlichen Umsatz als auch bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nach lohnsteuerrechtlichen bzw. ertragsteuerrechtlichen Werten geschätzt werden. Die Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.

Streitgrund Dienstwagen

In einem aktuell vor dem Bundesfinanzfoh (BFH) entschiedenen Fall hatte eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der ihr Stammkapital zu 90 v.H. hielt, im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt. Das Auto durfte er sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Umsätze in Höhe des gesetzlichen Zuschlags für Fahrten zwischen der Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers und der Arbeitsstätte. Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab.

Viele Fragen im Einzelfall offen

Zu Unrecht, wie der BFH mit Urteil vom 05.06.2014 (Az. XI R 2/12) befand, weil das Finanzgericht ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen sei, dass die Nutzungsüberlassung als Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Das Finanzgericht hat nun aber festzustellen, ob und ggf. inwieweit die PKW-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung als Geschäftsführer erfolgte und ob und ggf. inwieweit der Gesellschafter-Geschäftsführer den PKW in seiner Eigenschaft als Gesellschafter nutzte.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 08.10.2014

Quelle: STB Web.