20140918CEST180730+0100 Wie sind Ruhegehaltszahlungen zu versteuern?

Das Hessische Finanzgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Problematik von Ruhegehaltszahlungen befasst. Demnach kann es sich dabei um voll zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handeln.

Ein Mann erhielt Pensionszahlung aufgrund einer Pensionsregelung der Organisation, für die er arbeitete. Im Rahmen seiner Steuererklärung vertrat er die Auffassung, dass die Pensionszahlungen keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit seien; denn die Bezüge beruhten ganz oder teilweise auf seinen früheren Beitragsleistungen und nicht auf Arbeitslohn. In den Pensionsregelungen sei ausdrücklich festgehalten, dass die Bediensteten eigene, „echte“ Beiträge zu ihrer Altersvorsorge leisteten. Die Finanzierung der Altersvorsorge sei entscheidend für die Zuordnung der späteren Altersbezüge zur entsprechenden Einkunftsart.

Fall landet vor dem BFH

Das Hessische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 30.06.2014 (Az. 12 K 682/14), dass es sich bei Ruhegehaltszahlungen um voll zu verteuernde Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt, wenn der Arbeitnehmer hierfür kein eigenes, frei verfügbares Vermögen im Zuge einer Gehaltsverwendung eingesetzt hat, sondern wenn zuvor zu seinen Lasten Beiträge im Zuge einer Gehaltskürzung in den Haushalt der Organisation seines Arbeitgebers eingeflossen sind und wenn die Pensionszahlungen aus eben diesem Haushalt geleistet werden (sog. Direktzusage). Denn dann erfolgen die Pensionszahlungen auf der Grundlage des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und nicht aufgrund der Hingabe des Vermögens des Steuerpflichtigen. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 93/14).

(Hessisches FG / STB Web)

Artikel vom: 18.09.2014

Quelle: STB Web.