20140923CEST135304+0100 Schwanger nach Sterilisation – Krankenhaus haftet nicht
Für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwangerschaft haftet das behandelnde Krankenhaus nicht, wenn die behandelte Patientin über eine verbleibende Versagerquote zutreffend informiert worden ist.
Eine Frau ließ sich anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes 2006 sterilisieren. Gleichwohl kam es im Jahr 2008 zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft; das Kind wurde im August 2009 geboren. Mit der Begründung, die Sterilisation sei fehlerhaft durchgeführt, außerdem sei sie über die verbleibende Versagerquote unzureichend aufgeklärt worden, verlangte die Frau Schadensersatz, u. a. ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro und einen Unterhaltsschaden von ca. 300 Euro monatlich.
Behandlungsfehler konnte nicht nachgewiesen werden
Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 17.06.2014 (Az. 26 U 112/13), dass keine Behandlungsfehler vorlagen. Ein für die Schwangerschaft ursächlicher Behandlungsfehler durch einen unzureichenden Verschluss eines Eileiters konnte nicht nachgewiesen werden. Die Frau konnte schließlich auch nicht nachweisen, dass die behandelnden Ärzte gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen hätten. Nach der Vernehmung des behandelnden Arztes stehe fest, dass er die Frau mündlich auf eine Versagerquote von 4 in 1000 Fällen hingewiesen habe. Für die gebotene therapeutische Aufklärung sei das ausreichend. Die Patientin wisse damit, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbestehe und sie ggfls. weitere Verhütungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn sie einen einhundertprozentigen Sicherheitsstandard anstrebe.
(OLG Hamm / STB Web)
Artikel vom: 23.09.2014
Quelle: STB Web.