20140923CEST135307+0100 Einspruch gegen Kindergeldbescheid durch E-Mail unwirksam

Mit einer einfachen E-Mail kann der Bescheid einer Behörde nicht wirksam angefochten werden. Betroffene müssen damit rechnen, dass der Bescheid trotz E-Mail-Einspruch mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird.

Die Mutter eines volljährigen Kindes hatte gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse mit einer einfachen E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse wertete dies zwar als wirksamen Einspruch, wies diesen Einspruch jedoch als unbegründet zurück. Das Hessische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 02.07.2014 (Az. 8 K 1658/13), dass der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid – entgegen der Auffassung der Familienkasse – bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig geworden ist. Denn ein lediglich mittels einfacher E-Mail eingelegter Einspruch genüge den gesetzlichen Erfordernissen nicht.

De-Mail erforderlich

Im Einzelnen wies das Hessische Finanzgericht darauf hin, dass eine elektronische Einspruchseinlegung zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sei. Hierdurch werde sichergestellt, dass die besonderen Zwecke der bisher üblichen Schriftform auch im elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Dies werde auch durch die gesetzlichen Regelungen des ab dem 01.08.2013 in Kraft getretenen E-Government-Gesetzes belegt. Denn der Gesetzgeber habe dort bewusst auf die Versendung elektronischer Dokumente nach dem De-Mail-Gesetz und eben nicht auf die allgemein gebräuchliche E-Mail-Kommunikation zurückgegriffen.

Verwaltungspraxis widerspricht dem Gesetz

Schließlich könne sich die Klägerin nicht darauf stützen, dass Finanzbehörden und Familienkassen in der Praxis auch einfache E-Mails als formwirksamen Einspruch akzeptieren, so die Richter weiter. Denn der Verwaltung stehe es aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht zu, die gesetzlichen Formerfordernisse außer Kraft zu setzen. Weil im konkreten Streitfall seit der Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail mehr als ein Jahr vergangen war, konnte sich die Klägerin auch nicht auf mangelndes Verschulden im Rahmen eines sog. Widereinsetzungsantrages berufen.

Das Hessische Finanzgericht, das mit dieser Entscheidung von der gesamten Kommentarliteratur und von Teilen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, hat die Revision zum BFH zugelassen (Az. III R 26/14).

(Hessisches FG / STB Web)

Artikel vom: 23.09.2014

Quelle: STB Web.