20140818CEST201128+0100 Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

Bescheide über die Rückforderung von Kindergeld können bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. In zwei Entscheidungen begründet das FG Köln nun die Fristverlängerung mit der Verwendung einer irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hob wegen fehlender Nachweise Kindergeldfestsetzungen in zwei Fällen rückwirkend auf und forderte jeweils ca. 6.000 Euro Kindergeld zurück. Die Kindergeldempfänger reichten die fehlenden Nachweise erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein. Die BA wies die Einsprüche wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurück.

Irreführende Hinweise gehen zulasten des Verwenders

Das Finanzgericht Köln gab den hiergegen erhobenen Klagen nunmehr mit Urteilen vom 24.06.2014 (Az. 1 K 3876/12 und 1 K 1227/12) im Wesentlichen statt. Die von der BA verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen seien irreführend. Insbesondere der nach der eigentlichen Belehrung über die einmonatige Einspruchsfrist folgende Hinweis: „Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse“ erwecke den Eindruck, dass unabhängig von der fristgebundenen Einspruchseinlegung die Möglichkeit bestehe, sich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der BA gegen den Bescheid zu wenden. Damit setze die Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchsfrist nicht in Gang und der Einspruch könne innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bescheide eingelegt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fälle wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Köln / STB Web)

Artikel vom: 17.08.2014

Quelle: STB Web.