20140806CEST143427+0100 Außenprüfung: Verzögerungsgeld wegen unzureichender Mitwirkung?
Das Finanzamt darf auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist, ein Verzögerungsgeld nicht ohne nähere Begründung festsetzen.
Das Finanzamt kann gegen den Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festsetzen, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Die Mitwirkungspflicht umfasst beispielsweise Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen. Ob es zur Festsetzung kommt, steht im Ermessen des Finanzamts. Die Ermessenserwägungen sind jedoch ausführlich darzulegen, um eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu ermöglichen. Deshalb muss das Finanzamt sämtliche Besonderheiten des Streitfalles in seine Entscheidung einbeziehen und abwägen.
Der BFH stellt hohe Anforderungen an das Finanzamt
In einem aktuellen Streitfall hätte das Finanzamt laut BFH-Urteil vom 24.04.2014 (Az. IV R 25/11) berücksichtigen müssen, dass sich der Steuerpflichtige gegen die Vorlage der Unterlagen mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt hat und dieser im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist noch nicht beschieden war. Das Ermessen werde zudem fehlerhaft ausgeübt und führe zur Aufhebung des Verzögerungsgeldbescheids, wenn das Finanzamt früheres (Fehl-)Verhalten des Steuerpflichtigen, welches vor der Aufforderung zur Mitwirkung lag, in seine Ermessenserwägungen mit einbezieht.
Waffengleichheit zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen
Denn mit dem Verzögerungsgeld habe der Gesetzgeber der Finanzverwaltung ein scharfes Instrument an die Hand gegeben, um den Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Erfüllung der Mitwirkungspflichten anzuhalten, aber auch, um etwaiges Verzögerungsverhalten zu sanktionieren. Um eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Waffengleichheit zwischen der Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen zu gewährleisten, hat der BFH hohe Anforderungen an die von der Finanzverwaltung zu treffende Ermessensentscheidung gestellt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 06.08.2014
Quelle: STB Web.