20140716CEST180327+0100 Zur Umsatzbesteuerung beim Einsatz von Erntehelfern
Gewährt ein Landwirt seinen Erntehelfern Unterkunft und Verpflegung, unterliegt dies der normalen Umsatzbesteuerung und nicht der günstigen Pauschalierung für Landwirte nach § 24 Umsatzsteuergesetz.
Geklagt hatte ein Landwirt, der Umsatzerlöse zwischen 1 Mio. und 1,4 Mio. Euro erzielte. Er beherbergte in Wohncontainern und festen Unterkünften bis zu 150 Erntehelfer ausschließlich für die Spargelernte und gewährte diesen auch Verpflegung. Hierfür behielt er vom Arbeitslohn zu Lasten der Erntehelfer ein entsprechendes Entgelt ein. Nach einer Betriebsprüfung unterwarf das Finanzamt die Unterbringung (19 Prozent) und Verpflegung (7 Prozent) der Erntehelfer der regulären Umsatzbesteuerung. Der Landwirt machte geltend, dass es sich hierbei um ein sog. landwirtschaftliches Hilfsgeschäft handele, das der steuerlich günstigen Pauschalierung nach § 24 Umsatzsteuergesetz unterliege.
Kein Zusammenhang mit der Urproduktion
Das Hessische Finanzgericht wies seine Klage mit Urteil vom 07.04.2014 (Az. 6 K 1612/11) ab. Der Landwirt habe zum einen durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung gegen Lohneinbehalt in Höhe von jährlich ca. 80.000 Euro entgeltliche Leistungen an die Erntehelfer erbracht. Die Beherbergung sei nicht von der Umsatzsteuer befreit, weil es sich dabei um eine kurzfristige, nicht steuerfreie Beherbergung von Fremden handele. Zudem unterlägen weder die entgeltliche Gewährung von Unterkunft noch die Verpflegung der günstigen Besteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz, sondern der regulären Besteuerung. Denn hierbei handele es sich nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen und auch nicht um sog. landwirtschaftliche Hilfsumsätze. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit der sog. Urproduktion liege nicht vor.
Hintergrundinformation zu § 24 Umsatzsteuergesetz
Werden Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs getätigt, ist grundsätzlich die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG anzuwenden. Seit 2007 beträgt diese pauschale Umsatzsteuer 10,7 Prozent. Gleichzeitig steht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach dem Gesetz aber auch eine pauschale Vorsteuerkürzung in Höhe von ebenfalls 10,7 Prozent zu; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. Folglich gleichen sich Umsatzsteuer und Vorsteuer aus, sodass für den Landwirt keine Zahllast entsteht. Der Landwirt hat damit für diese Umsätze im Ergebnis keine Umsatzsteuer zu entrichten. Gleichwohl darf er seinem Vertragspartner die Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
(Hess. FG / STB Web)
Artikel vom: 16.07.2014
Quelle: STB Web.