20140730CEST202013+0100 Kein Splitting für nicht eingetragene Lebenspartner
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Partner einer Lebensgemeinschaft für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren nicht beanspruchen können.
In dem entschiedenen Fall lebte der Kläger seit 1997 mit seinem Partner in einer Lebensgemeinschaft. Er hatte vergeblich für das Jahr 2000 beantragt, zusammen mit seinem Partner – für den er zum Unterhalt vertraglich verpflichtet war – zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschließende Verfahren beim BFH war bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahr 2013 (STB Web berichtete) ausgesetzt worden. Der Kläger hielt auch nach der Entscheidung an seiner Revision vor dem BFH fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammenveranlagung begehrte, die Möglichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht existierte.
Kein Erfolg vor dem BFH
Der BFH wies die Revision nun mit Urteil vom 26.06.2014 (Az. III R 14/05) zurück. Die Richter entschieden, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus dem Einkommensteuergesetz, das nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergebe sich kein Anspruch. Zwar spreche das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Neuregelung nur eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war.
BFH verneint Rückwirkung
Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG 2001 und der damit für gleichgeschlechtliche Partner bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, diese Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen war. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehe nach Ansicht des BVerfG auch kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb könne beispielsweise ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 30.07.2014
Quelle: STB Web.