20140624CEST124401+0100 Umgekehrte Familienheimfahrten: Werbungskostenabzug zulässig
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Fahrtkosten einer Ehefrau für Besuche ihres auf wechselnden Baustellen tätigen Ehemanns bei diesem als Werbungskosten abzugsfähig sein können.
Ein angestellter Monteur wurde weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. Hierfür machte er bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Werbungskostenabzug geltend. Er legte die Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach seine Anwesenheit auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung.
Richtung der Fahrten nicht maßgeblich
Dies sah das Finanzgericht Münster anders und gab der Klage mit Urteil vom 28.08.2013 (Az. 12 K 339/10 E) statt. Die Besuchsfahrten seien zwar sowohl privat als auch beruflich veranlasst, jedoch überwiege die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Monteur an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich gewesen seien, müsse dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau (sog. „umgekehrte Familienheimfahrten“) gelten. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 22/14 anhängig.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 24.06.2014
Quelle: STB Web.