20140624CEST124400+0100 Bier darf nicht als „vitalisierend“ beworben werden

Eine Privatbrauerei darf ihr alkoholfreies Bier nicht mit der Angabe „vitalisierend“ bewerben, weil sie dem Begriff keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt hat, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Eine Privatbrauerei bewarb ihr alkoholfreies Bier auf den Rückenetiketten und Sixpack-Verpackungen mit den Angaben „vitalisierend“, „erfrischend“ und „isotonisch“ und bildete auf den Flaschenetiketten die durch den Boxsport bekannten Brüder Vitali und Wladimir Klitschko ab. Der Kläger, ein in München ansässiger Verein, hat die Werbung mit dem Begriff „vitalisierend“ für unzulässig gehalten, weil sie gesundheitsbezogen sei und die Brauerei ihr keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt habe.

Verbraucher erwartet positive Gesundheitseffekte

Dies bestätigte das OLG Hamm mit Urteil vom 20.05.2014 (Az. 4 U 19/14) und die Werbung mit dem Begriff „vitalisierend“ untersagt, weil dieser Werbeaussage keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt worden war. Die streitgegenständlichen Werbung verstoße gegen die Europäische Health Claim VO (HCVO). „Vitalisierend“ sei eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO. Der Bezug zur Gesundheit ergebe sich bereits aus dem Wortsinn. „Vitalisieren“ stehe für „beleben“ und „anregen“. Für den Verbraucher bringe das Adjektiv „vitalisierend“ eine Verbesserung des Gesundheitszustands zum Ausdruck. Deswegen suggeriere die Brauerei, dass der Konsum ihres alkoholfreien Bieres eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirke.

Angabe war zu unspezifisch

Dass der Ausdruck „vitalisierend“ auch in Verbindung mit dem Werbeträger Vitali Klitschko verstanden werden könne, stehe dem nicht entgegen. „Vitalisierend“ solle ebenfalls eine Produkteigenschaft beschreiben, was sich aus seiner Nennung in einem engen räumlichen Zusammenhang mit den Bezeichnungen „erfrischend“ und „isotonisch“ ergebe. Die Angabe „vitalisierend“ sei zudem unspezifisch, weil sie sich nicht auf eine bestimmte zu fördernde Körperfunktion beziehe. Da der unspezifischen Angabe „vitalisierend“ keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wurde, sei die Werbung insoweit unzulässig gewesen.

(OLG Hamm / STB Web)

Artikel vom: 24.06.2014

Quelle: STB Web.