20140622CEST143852+0100 Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung? – Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage beschäftigt, wann bestimmte Behandlungsmethoden auch ohne vorherigen Nachweis der Zwangsläufigkeit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.

Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Abweichend hiervon muss der Nachweis der Zwangsläufigkeit in bestimmten Fällen durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geführt werden. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist beispielsweise bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie erforderlich.

Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung

Nicht erforderlich sei der qualifizierte Nachweis nach einem aktuellen BFH-Urteil vom 26.02.2014 (Az. VI R 27/13) bei den im Sozialgesetzbuch aufgeführten wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden. Der BFH zählt hierzu ausdrücklich die Homöopathie, Anthroposophie mit dem Heilmittel „Heileurythmie“ und Phytotherapie. Dies folge schon aus dem Umstand, dass diese vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen seien. Es genüge damit, wenn lediglich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt werde. Der BFH bestätigte damit die Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (STB Web berichtete).

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 20.06.2014

Quelle: STB Web.