20140514CEST131857+0100 Zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung
Auf ein Anschaffungsdarlehen gezahlte nachträgliche Schuldzinsen können auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Der Kläger war an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus errichtete. Dieses diente der Erzielung von Einkünften aus der Vermietung. Die GbR veräußerte das Haus nach Ablauf der Veräußerungsfrist elf Jahre später. Der Erlös aus der nicht steuerbaren Veräußerung reichte jedoch nicht aus, um die Darlehensverbindlichkeiten vollständig zu bezahlen. Das verbliebene Restdarlehen wurde daher anteilig durch den Kläger getilgt. Hierfür musste er ein neues Darlehen aufnehmen; die auf dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen als nachträgliche Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese jedoch nicht.
Schuldzinsenabzug schon früher zugelassen
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht, doch der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Vorentscheidung mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. IX R 45/13) auf und verwies die Sache zur Prüfung zurück, weil er nicht entscheiden konnte, ob die geltend gemachten Schuldzinsen in diesem Fall als Werbungskosten zu berücksichtigen waren. Die aktuelle Entscheidung knüpft inhaltlich allerdings an das Urteil vom 20.06.2012 an, mit dem der BFH den nachträglichen Schuldzinsenabzug auch schon im Falle einer nach § 23 EStG steuerbaren Veräußerung zugelassen hatte (STB Web berichtete).
BFH erweitert Abziehbarkeit
In seiner aktuellen Entscheidung erweiterte der BFH nunmehr die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs: ein solcher ist grundsätzlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie möglich, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Erlös nicht getilgt werden können. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Steuerpflichtige den erzielten Erlös in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet. Auch auf Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen erkennt der BFH an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung – wozu eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört – bewegt. Da das FG die letztgenannten Voraussetzungen im Rahmen der Vorentscheidung nicht geprüft hatte, verwies der BFH die Sache an das FG zurück.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 14.05.2014
Quelle: STB Web.