20140515CEST200250+0100 Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken durch Europarecht?

Im Rahmen von Krankenhausbehandlungen durchgeführte psychotherapeutische Leistungen einer Klinik können umsatzsteuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie erfüllt sind.

Eine GmbH, die eine Klinik für Psychotherapie betreibt, war weder in den Krankenhausplan des Bundeslandes aufgenommen noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag. Ihr Umsatz aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten machte zwischen 34 Prozent und 47 Prozent des Gesamtumsatzes aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechende psychotherapeutische Leistungen nur dann steuerfrei seien, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von zugelassenen Krankenhäusern erbracht würden.

EU-Recht eindeutig

Das Finanzgericht Münster gab der Klage mit Urteil vom 18.03.2014 (Az. 15 K 4236/11 U) statt. Zwar erfülle die GmbH nicht die im UStG geregelten Voraussetzungen für steuerbefreite Leistungen. Jedoch sei diese gesetzliche Regelung (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) nicht richtlinienkonform. Nicht zugelassene Kliniken könnten die vom deutschen Recht vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie exakt die gleichen Heilbehandlungen zu gleichen Bedingungen erbrächten wie öffentlich-rechtliche bzw. zugelassene Kliniken. Hierin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung. Daher könne sich die GmbH die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen. Die dort genannten Voraussetzungen erfülle sie. Sie biete insbesondere ein vergleichbares Leistungsspektrum wie öffentliche Kliniken an und behandle gesetzlich wie privat versicherte Patienten gleich. Daher seien ihre Leistungen umsatzsteuerfrei.

Mindestumsätze mittlerweile obsolet

Dies gelte – so die Richter weiter – unabhängig davon, dass der Umsatz aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten teilweise bei 35 Prozent gelegen habe und damit die seinerzeit vorgesehene Grenze von 40 Prozent nicht erreicht worden sei. Jene Grenze finde keine Anwendung mehr. Zudem ergebe sich aus der gebotenen Gesamtschau, dass die GmbH ihre psychotherapeutischen Leistungen unter Bedingungen erbringe, die in sozialer Hinsicht den Bedingungen entspreche, die auch für öffentlich-rechtliche Einrichtungen gelten.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


(FG Münster / STB Web)

Artikel vom: 15.05.2014

Quelle: STB Web.