20140520CEST175318+0100 Umsatzsteuerschuldner bei gemeinsam genutzten eBay-Account
Umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms ausgeführt werden, sind allein von dem zu versteuern, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.
In einem aktuellen Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes eBay-Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchsgegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen.
Auf die Käufersicht kommt es an
Dies sah das Finanzgericht im Urteil vom 19.12.2013 (Az. 1 K 1939/12) anders. Der leistende Unternehmer sei nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts nach dem so genannten „objektiven Empfängerhorizont“ des Meistbietenden zu bestimmen. Das sei bei der Verwendung eines Pseudonyms (also des eBay-Nicknames) derjenige, der sich diesen Nutzernamen von eBay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen. Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bietephase vornimmt, wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst, seien für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers ohne Belang. Die Verkäufe waren demnach allein dem Ehemann zuzurechnen.
(FG Baden-Württemberg / STB Web)
Artikel vom: 20.05.2014
Quelle: STB Web.