20140420CEST152322+0100 Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
Ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine Minderheitsbeteiligung verfügt, ist als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er sich Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert.
Der Geschäftsführer einer Softwarefirma besitzt einen Gesellschafteranteil von 49,71 Prozent, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund hatte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden, dass er als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig sei.
Vertrag wie leitender Angestellter
Die hiergegen von der Firma erhobene Klage hat das Sozialgericht Dortmund als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 21.03.2014, Az. S 34 R 580/13). Der Geschäftsführer habe allein aufgrund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spreche für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies gehe so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.
Fachwissen ist kein Kriterium
Die Argumente der Firma, der Geschäftsführer habe eine besondere Rolle bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führte zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte habe der Geschäftsführer während seiner vorangegangenen langjährigen abhängigen Beschäftigung in der Firma als Entwickler erworben, erklärten die Richter. Von daher leuchte es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbständigkeit heranzuziehen. Auch sei es nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter abhängig seien.
(SG Dortmund / STB Web)
Artikel vom: 20.04.2014
Quelle: STB Web.