20140402CEST170637+0100 Provisionszahlungen relevant für Höhe des Elterngelds

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren kein „K.O.-Kriterium“ für die Höhe des Elterngelds darstellt.

In gleich drei Verfahren klagten eine Lehrgangsmanagerin, eine Vertriebsbeauftragte und eine Personalvermittlerin vor dem Bundessozialgericht (BSG). Alle drei Klägerinnen bezogen ein Grundgehalt von ca. 3.000 Euro brutto, das bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt wurde. Die für das Elterngeld zuständigen Stellen hatten es aber abgelehnt, Provisionszahlungen bei der Höhe des Elterngelds zu berücksichtigen. Grund hierfür war, dass die Arbeitgeber die Provisionszahlungen bei Einbehalt der Lohnsteuer jeweils als sonstige Bezüge behandelt hatten. Das Gesetz ordne aber an, dass Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt würden, bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden dürften.

Verwaltungsaufwand gerechtfertigt

Das BSG hat am 26.03.2014 (Az. B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) entschieden, dass Provisionen bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Provisionen neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden. Die Richter räumten zwar ein, dass es den Behörden möglich sein muss, das Elterngeld möglichst unkompliziert und ohne großen Verwaltungsaufwand zu berechnen. Es sei jedoch nicht möglich, Provisionen allein deshalb außen vor zu lassen, weil der Arbeitgeber Provisionen im Lohnabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat.

Neuberechnung des Elterngelds unter Berücksichtigung der Provisionen

Zwar ordne das Elterngeldgesetz an, dass Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden. Hätte der Gesetzgeber aber darauf abstellen wollen, dass es nur darauf ankommt, ob der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen tatsächlich als sonstige Bezüge behandelt hat, hätte es Gesetz ausdrücklich formuliert, erklärten die Richter. Provisionen blieben nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur dann unberücksichtigt, soweit sie nicht rechtzeitig gezahlt werden und es durch ihre Voraus‑ oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den für das Elterngeld maßgeblichen Beobachtungszeitraum (Bemessungszeitraum = letzte zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes) komme.

(BSG / STB Web)

Artikel vom: 01.04.2014

Quelle: STB Web.