20140402CEST170637+0100 Krankheitsbedingte Unterbringung als außergewöhnliche Belastung?
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind „zwangsläufig“ und damit dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
Im entschiedenen Fall war eine behinderte und pflegebedürftige Frau zunächst mit ihrem Ehemann und später alleine in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 qm untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u.a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag abgegolten war. Zusätzlich hatte die Frau einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Entgelte hierfür wurden ihr gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzamt versagte den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung.
Positives Urteil für Betroffene
Der BFH sah dies im Grundsatz anders (Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 20/12). Krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten sind auch zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen anzusehen sind. Abziehbar sind neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch Unterbringungskosten bzw. eine Pauschale für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich der Haushaltsersparnis. In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird die Vorinstanz nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Sie muss klären, ob es sich bei dem Pauschalentgelt um Kosten handelt, die z.B. aufgrund der Größe des Apartments außerhalb des Üblichen liegen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 02.04.2014
Quelle: STB Web.