20140423CEST150356+0100 Erbengemeinschaft als selbstständiger Rechtsträger in der Grunderwerbsteuer?

Eine Erbengemeinschaft kann selbstständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes sein. Vereinigen sich mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand einer Erbengemeinschaft, wird diese grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben.

Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst auch Rechtsvorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach dem Erwerb eines Grundstücks gleichstehen. Konkret wird mit dem Erwerb von mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft deren Inhaber so behandelt, als habe er die zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke von der Gesellschaft selbst erworben – mit der Folge, dass Grunderwerbsteuer erhoben wird.

Erbengemeinschaft als einheitlicher Rechtsträger

Erlangt nun eine Erbengemeinschaft insgesamt mehr als 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wird auch die Erbengemeinschaft grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Beteiligung der Erbengemeinschaft an einer grundbesitzenden Gesellschaft durch Hinzuerwerb weiterer Anteile oder durch eine Kapitalerhöhung auf 95 Prozent oder mehr der Anteile dieser Gesellschaft erhöht wird. Auf die einzelnen Erbanteile der Miterben ist dagegen nicht abzustellen, weil die Erbengemeinschaft als einheitlicher Rechtsträger anzusehen ist.

Im Streitfall (BFH-Urteil vom 12.02.2014, Az. II R 46/12) hatte eine Erbengemeinschaft im Zuge verschiedener gesellschaftsrechtlicher Vorgänge alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erworben und damit die Voraussetzungen des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllt. Da der gegen die Erbengemeinschaft ergangene Steuerbescheid die tatbestandserfüllenden Umstände nicht genau erfasst hatte, führte die Revision allerdings zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide.


(BFH / STB Web)

Artikel vom: 23.04.2014

Quelle: STB Web.