20140312CET131059+0100 Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten bei mehreren Kleinkindern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein weitergehender Abzug von Kinderbetreuungskosten für Kleinkinder aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist.
Der selbstständige Ehemann und seine Frau, eine ausgebildete Ärztin, die jedoch nicht erwerbstätig war, hatten viele verschiedene Aufwendungen für die Fremdbetreuung ihrer drei unter vier Jahre alten Kinder. Die angefallenen Au-Pair-Kosten wollte das Paar in voller Höhe und damit auch insoweit berücksichtigt haben, als diese Aufwendungen nach dem Einkommensteuergesetz nicht abzugsfähig sind.
Kein Verstoß gegen Grundgesetz
Der BFH lehnte dies mit Urteil vom 14.11.2013 (Az. III R 18/13) ab und entschied, dass die für Kinderbetreuungskosten vorgesehenen Abzugsbeschränkungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Der BFH hatte zwar in einem anderen Verfahren, in dem Kinderbetreuungskosten für zwei Kleinkinder geltend gemacht wurden, angedeutet, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen (STB Web berichtete). Danach könne ein Bedarf an Fremdbetreuung auch dann entstehen, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist.
Einzelfall maßgeblich
Im aktuellen Streitfall sah der BFH aber bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine solche Betreuungssituation als nicht gegeben an. Im Übrigen verwies er darauf, dass der Gesetzgeber die durch den Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit nicht nur mit den Regelungen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vorschriften ausgleicht (z.B. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 12.03.2014
Quelle: STB Web.