20140318CET173403+0100 Leistungen der Grundpflege umsatzsteuerfrei
Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn sie von einer natürlichen Person erbracht und über einen Verein abgerechnet werden.
Eine Pflegehelferin erbrachte Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie dazugehörige Bürotätigkeiten. Die Verträge mit den zu pflegenden Personen bzw. den Kostenträgern schloss ein Verein ab, deren Mitglied die Pflegehelferin war und von dem sie ihr Entgelt bezog. Das Finanzamt behandelte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Es handele sich insbesondere nicht um mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Pflege hilfsbedürftiger Personen eng verbundene Leistungen, weil die Frau keine Ausbildung als Pflegerin habe und als Subunternehmerin keine Einrichtung in diesem Sinne sei.
Umsatzsteuerfreiheit folgt aus EU-Recht
Das Finanzgericht Münster widersprach dem Finanzamt mit Urteil vom 14.01.2014 (Az. 15 K 4674/10 U). Die Pflegehelferin könne sich unmittelbar auf eine unionsrechtliche Befreiungsvorschrift der Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen, die der deutsche Gesetzgeber noch nicht hinreichend umgesetzt hat. Sie habe eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift erbracht. Hierzu zählten auch Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Bürotätigkeiten seien ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit, da es sich um unselbstständige Nebenleistungen zu den Pflegeleistungen handele und sie für die Ausübung dieser Leistungen unerlässlich seien.
Weite Auslegung der Kriterien
Der Anerkennung der Pflegehelferin als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ im Sinne der Befreiungsvorschrift stehe nicht entgegen, dass sie eine natürliche Person sei, keine Ausbildung zur Pflegerin habe und ihre Leistungen nicht unmittelbar mit den Kostenträgern abrechne. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, dass die Kosten für die Pflegeleistungen von den Trägern der sozialen Sicherheit übernehmbar seien. Dies sei hinsichtlich der von der Pflegehelferin erbrachten Leistungen der Fall. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 18.03.2014
Quelle: STB Web.