20140212CET142423+0100 Erstattungszinsen sind steuerbar
Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer, entschied der Bundesfinanzhof.
Bislang vertrat das oberste deutsche Finanzgericht die Ansicht, dass Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2010, Az. VIII R 33/07). Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind (STB Web berichtete). Der BFH hat nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage ein Urteil gefällt.
Wille des Gesetzgebers eindeutig
Der BFH bestätigte mit Urteil vom 12.11.2013 (Az. VIII R 36/10) die neue Gesetzeslage. Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte im Einkommensteuergesetz habe der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar bliebe damit kein Raum mehr. Den von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Die Richter erkannten auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 12.02.2014
Quelle: STB Web.