20140205CET183745+0100 Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?

Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum für berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der Große Senat des Bundesfinanzhof soll endgültige Klarheit schaffen.

Ein Vermieter bewohnt ein Einfamilienhaus, in dem sich auch sein häusliches Arbeitszimmer befindet, das mit Schreibtisch, Büroschränken und einem Computer ausgestattet ist. Von dort aus verwaltet er zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte er bei seinen Einkünften aus der Vermietung geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten jedoch nicht zum Abzug zu, da es sich um gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer handele, die nicht abgezogen werden dürften. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hat der Vermieter das Arbeitszimmer zu 60 Prozent zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung genutzt. Die Richter ließen deshalb 60 Prozent der Kosten als Werbungskosten zu.

Aufwendungen können aufgeteilt werden

Das Finanzgericht wendet damit die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009 an (STB Web berichtete), wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an. Auch das Finanzgericht Köln hatte 2011 in einem ähnlich gelagerten Fall bereits so entschieden. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs folgt diesen Urteilen. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach anteilig steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist abzugsfähig.

Großer Senat soll endgültige Klarheit schaffen

Zur endgültigen Klärung dieser Rechtsfrage hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs nun mit Beschluss vom 21.11.2013 (Az. IX R 23/12) den Großen Senat des BFH zur Entscheidung angerufen. Der Große Senat tritt nur zusammen, wenn dies von einem Senat verlangt wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn der vorlegende Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Darüber hinaus ist – ohne dass eine Abweichung von einem anderen Senat vorliegt – eine Vorlage auch möglich, wenn wie hier eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären ist. Der Große Senat hat elf Mitglieder und trifft eine für den vorlegenden Senat verbindliche Entscheidung.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 05.02.2014

Quelle: STB Web.