20140227CET175527+0100 Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

Zur Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch EU-Versandapotheken hat der Bundesgerichtshof in mehreren Verfahren entschieden, dass diese bei der Abgabe solcher Arzneimittel ebenso der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen wie deutsche Apotheken.

Beklagte in drei Verfahren ist eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt anbietet. In einem weiteren Verfahren richtet sich die Klage gegen drei in Nordrhein-Westfalen ansässige Apotheken, die für den Einkaufsservice einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke werben. Im fünften Verfahren ist ein großes deutsches Versandhandelsunternehmen beklagt, das mit einem Einleger in seinem Katalog für eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke warb, die Boni für die Einlösung von Rezepten versprach.

Die Kläger, Betreiber von inländischen Apotheken, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie zwei Apothekerverbände, haben die Verhaltensweise der Beklagten unter anderem wegen Verstoßes gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften beanstandet. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung der Ankündigung oder Gewährung der Boni bzw. Empfehlung der niederländischen Versandhandelsapotheke in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 (Az. I ZR 72/08) nunmehr abschließend entschieden und das generelle Verbot von Rabatten auf rezeptpflichtige Arzneien bestätigt. Dies gelte auch dann, wenn die niederländische Versandapotheke die Verbraucher nicht direkt, sondern unter Einschaltung der Beklagten beliefert, da die hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung ersichtlich der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts diene.

(BGH / STB Web)

Artikel vom: 27.02.2014

Quelle: STB Web.