20140225CET144550+0100 Schmerzensgeld bei MRSA-Infektion

Einem Patienten steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu, nachdem er sich im Krankenhaus infolge fehlender Krankenhaushygiene mit MRSA-Keimen infiziert hat, entschied das OLG Hamm.

Ein Krankenpflegeschüler verletzte beim Entfernen einer Infusionskanüle die Hygienevorschriften. Er hatte die Infusionsnadel beim Patienten gezogen und dabei – vorschriftswidrig – dieselben Handschuhe getragen, mit denen er zuvor bereits einen Mitpatienten versorgt hatte. Der betroffene 58jährige Elektriker befand sich in stationärer Behandlung wegen eines Tinnitus und erlitt nach Entfernung der Infusion eine MRSA-Infektion. Infolge der Infektion litt er über Monate unter heftigen Schmerzen und zog sich einen Abszess im Bereich der Lendenwirbelsäule zu, der operativ versorgt werden musste. Er verlangte daher vom Krankenhaus ein angemessenes Schmerzensgeld.

Behandlungsfehler führt zur Beweislastumkehr

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Patienten mit Urteil vom 08.11.2013 (Az. 26 U 62/12) Recht und sprach ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass der Patient die MRSA-Infektion erlitten hatte, weil er im Krankenhaus grob fehlerhaft behandelt worden war. Der Krankenpflegeschüler habe beim Entfernen der Infusionskanüle grundlegende Hygienevorschriften verletzt, weil er seine Handschuhe nicht gewechselt hatte. Das Abstöpseln der Infusion ohne Desinfektionsmaßnahmen sei grob behandlungsfehlerhaft. Der Sachverständige habe bestätigt, dass die Einstichstelle der Kanüle eine „Eintrittspforte“ für Keime sei und der Behandlungsfehler zur Infektion mit den danach aufgeführten Komplikationen geführt haben könne. Eine weitere Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Infektion müsse der Patient nicht nachweisen, der grobe Behandlungsfehler führe insoweit zu einer Beweislastumkehr.

Höhe der Entschädigung ist Frage des Einzelfalls

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds war zu berücksichtigen, so die Richter weiter, dass der Kläger infolge der Infektion arbeitsunfähig geworden sei. Sie habe zu schwerwiegenden Komplikationen geführt und langandauernde ärztliche Behandlungen erforderlich gemacht.

(OLG Hamm / STB Web)

Artikel vom: 25.02.2014

Quelle: STB Web.