20140110CET143900+0100 Teilnahme an einer Schiffskreuzfahrt als geldwerter Vorteil?
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat in einem aktuellen Urteil zur Bewertung des geldwerten Vorteils in Form der Teilnahme an einer Schiffskreuzfahrt Stellung genommen.
Eine Reederei gewährte ihren Mitarbeitern kostenlose bzw. stark verbilligte Reisen auf den zur Unternehmensgruppe gehörigen Schiffen. Ein Angestellter der Reederei unternahm daher fünf größere Schiffsreisen in Begleitung seiner Lebensgefährtin, für die er jeweils nur sehr geringe Zuzahlungen leistete. Im Rahmen der Lohnabrechnung wurden diese Reisen vom Arbeitgeber nicht als Sachbezug deklariert. In seinen Einkommensteuererklärungen gab der Angestellte insoweit auch keine Sachbezüge bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an, was das Finanzamt monierte. Vor Gericht bekam der Angestellte teilweise Recht: Das Finanzamt hat die Einkünfte dem Grunde nach zu Recht um den geldwerten Vorteil aus den gewährten Reiseleistungen erhöht. Der Wert des gewährten Vorteils war jedoch vom Finanzamt um 40 % zu hoch geschätzt worden.
Bewertungszeitpunkt, Faktor, Rabattfreibetrag
In seinem Urteil vom 04.09.2013 (Az. 2 K 23/12) führte das Finanzgericht zunächst aus, dass der maßgebliche Bewertungszeitpunkt der Zeitpunkt des Reiseantritts sei, da bis dahin die tatsächliche Unsicherheit der kurzfristigen Absage bestanden habe. Da die konkrete Reiseleistung nicht den Katalogleistungen entsprochen habe, sei außerdem ihr Wert zu schätzen. Bei der Bewertung der gewährten Leistungen sei neben wertmindernden und werterhöhenden Faktoren im Verhältnis zu den den regulär zahlenden Gäste zu Katalogpreisen angebotenen Reiseleistungen insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterreisen als Teil einer Restplatzverwertung gesehen werden müssten. Der Rabattfreibetrag könne nach Auffassung der Richter nicht gewährt werden, da Arbeitgeber die Reederei gewesen sei, die Reiseleistung selbst jedoch vom Reiseveranstalter, der Schifffahrtsgesellschaft, erbracht worden sei.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
(FG Schleswig-Holstein / STB Web)
Artikel vom: 10.01.2014
Quelle: STB Web.