20140110CET143857+0100 Keine Heilkunde im Umherziehen

Für die Ausübung der Heilkunde ist eine Niederlassung erforderlich. Die gelegentliche Nutzung des Behandlungsraums eines Dritten nach Absprache genügt dafür nicht, entschied das Amtsgericht München.

Eine Patientin ließ sich von einer Heilpraktikerin behandeln und erhielt die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 1.856 Euro von ihrer Krankenversicherung ersetzt. Als die Versicherung jedoch erfuhr, dass die Heilpraktikerin an ihrer Postadresse die Ausübung des Heilpraktikerberufs nicht angemeldet hatte, verlangte sie die gezahlten Beträge von ihrer Versicherungsnehmerin zurück. Die Heilpraktikerin verstoße gegen das Heilpraktikergesetz und könne daher keine Leistungen verlangen.

Keine Praxis – keine Erstattung

Die Versicherte weigerte sich zur Rückerstattung. Die Krankenversicherung erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München und hatte Erfolg (Urteil vom 13.02.2013, Az. 132 C 20532/11). Die Heilpraktikerin habe keine Niederlassung gehabt; eine solche sei aber erforderlich, da das Heilpraktikergesetz eine Ausübung im Umherziehen verbiete. Der Heilpraktikerin sei lediglich nach vorheriger Vereinbarung ein Behandlungsraum zur Verfügung gestellt worden, der auch von Dritten genutzt wurde. Da dort kein Praxisschild angebracht war, habe sie bei Abrechnungen ihre Privatanschrift angegeben. Da die Tätigkeit somit nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde, bestünde kein Anspruch auf Vergütung und die Versicherung müsse keine Kostenerstattung leisten.

(AG München / STB Web)

Artikel vom: 10.01.2014

Quelle: STB Web.