20140129CET150758+0100 Pauschale Lohnsteuerpflicht für Sonderleistungen an Pensionskassen verfassungswidrig?
Das Bundesverfassungsgericht soll klären, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass der Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte seiner Arbeitnehmer zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er selbst belastet wird.
Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse führen regelmäßig bei den begünstigten Arbeitnehmern zu Arbeitslohn. Dies gilt seit dem Jahressteuergesetz 2007 nicht nur für laufende Zahlungen, sondern auch für Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber leisten muss, wenn er eine Versorgungseinrichtung verlässt. In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) handelte es sich um die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Diese sog. Gegenwertzahlungen werden erhoben, weil der aus der Pensionskasse ausscheidende Arbeitgeber künftig keine Umlagezahlungen mehr an die Pensionskasse leistet, diese jedoch die Betriebsrenten fortzuzahlen hat.
Arbeitgeber hat keine Wahlmöglichkeit
Gegenwertzahlungen unterliegen einer pauschalen Lohnsteuer von 15 Prozent. Obwohl es sich um Lohneinkünfte der Arbeitnehmer handelt, bestimmt das Einkommensteuergesetz, dass der Arbeitgeber diese Steuer zu erbringen und endgültig zu tragen hat. Dies verstößt nach Auffassung des BFH gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil damit der Arbeitgeber im Gegensatz zu allen anderen Einkommensteuerpflichtigen verpflichtet wird, die Einkommensteuer für eine andere Person zu tragen. Zwar sieht das Gesetz auch für andere Fälle eine pauschale Lohnsteuer vor, etwa wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern verbilligt Mahlzeiten gewährt. In allen diesen Fällen hat der Arbeitgeber jedoch die Wahl, ob er die hierauf geschuldete Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers abzieht und abführt oder ob er die pauschale Lohnsteuer selbst zahlt.
Sanierungsgelder vs. Gegenwartszahlungen
Der BFH hat diese Frage daher mit Beschlüssen vom 14.11.2013 (Az. VI R 49/12 und VI R 50/12) dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt. Die Bedenken des Klägers, es sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dass Gegenwertzahlungen steuerpflichtig, Sanierungsgelder aber steuerfrei seien, teilte der BFH allerdings nicht. Sanierungsgelder erhebt die VBL von ihren Mitgliedern über die gewöhnlichen Umlagen hinaus zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, z. B. wegen gestiegener Lebenserwartung der Rentner, für die vor 2002 begründeten Anwartschaften. Die Privilegierung der Gegenwertzahlung gegenüber den Sanierungsgeldern sei gerechtfertigt, weil ohne die Steuerfreiheit der Sanierungsgelder der Systemwechsel der VBL zum sog. Punktemodell gefährdet, das bisherige Gesamtversorgungssystemen auf Dauer aber nicht mehr finanzierbar gewesen wäre.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 29.01.2014
Quelle: STB Web.