20140107CET134741+0100 Keine Zweitpraxis bei Schulden im Versorgungswerk
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem Tierarzt wegen erheblicher Beitragsrückstände bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitpraxis versagt werden darf.
Ein niedergelassener Tierarzt wollte neben seiner langjährigen Erstpraxis eine zweite Praxis betreiben, für die er die Zustimmung der Tierärztekammer beantragte. Die Kammer lehnte die Zustimmung unter Hinweis auf die unzureichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab: Der Tierarzt hatte beim Versorgungswerk Schulden in Höhe von mehr als 90.000 Euro angehäuft. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Die dortigen Richter hatten angenommen, dass der in der Berufsordnung geregelte Zustimmungsvorbehalt für die Errichtung einer Zweitpraxis eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung im Landes-Heilberufsgesetz finde.
Entscheidung verletzt keine Grundrechte
Eine Zustimmungserteilung setzt voraus, dass der Tierarzt seinen Berufspflichten nachkommt; dazu gehört auch die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialabgaben einschließlich der Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung. Dies bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12.12.2013 (Az. 3 C 17.13). Der Zustimmungsvorbehalt in der Berufsordnung und die darauf gestützte Versagung verletzen den Tierarzt nicht in seiner grundrechtlich garantierten Berufsausübungsfreiheit. Denn die Ermächtigung im Heilberufsgesetz genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil der Gesetzgeber mit der allgemeinen Umschreibung der (tier-)ärztlichen Berufspflichten, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Berufsordnung weitere Vorschriften über Berufspflichten, insbesondere über die Ausübung des Berufs in eigener Praxis enthalten kann, und mit der Vorgabe, dass die (tier-)ärztliche Berufsausübung grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden ist, die wesentlichen Regelungen selbst getroffen hat.
(BVerwG / STB Web)
Artikel vom: 07.01.2014
Quelle: STB Web.