20140107CET190256+0100 Sächsische Arzneimittel-Richtgrößen rechtswidrig

Praxisbesonderheiten gegenüber anderen Arztpraxen darzulegen, ist für Ärzte oft schwierig und gibt immer wieder Anlass zu Rechtsstreitigkeiten. Nun hat das Sozialgericht Dresden in einer Reihe von Urteilen die Sächsischen Arzneimittel-Richtgrößen für rechtswidrig erklärt.

Durch die so genannten Richtgrößen wird jedem Arzt ein Betrag zugewiesen, der sich aus einem Pauschalbetrag je Versichertem und der Anzahl der jeweiligen Versicherten errechnet. Dieser finanzielle Rahmen gilt stets für die gesamte Praxis – nicht für den einzelnen Patienten. Überschreitet ein Arzt mit seinen Verordnungen im Jahr die errechnete Summe um mehr als ein Viertel, muss er damit rechnen, die Mehrkosten von seinem Honorar abgezogen zu bekommen.

Rückforderungen wegen überhöhter Arzneimittelausgaben

Mehrere Ärzte, unter anderem auch ein Allgemeinmediziner, machten geltend, besonders viele Patienten mit Bluthochdruck in der Altersgruppe der 40 bis 59-Jährigen zu behandeln. Die Richtgröße für Mitglieder und Familienversicherte betrage jedoch nicht einmal ein Drittel der Richtgröße für Rentner und bilde den Verordnungsaufwand in dieser Altersgruppe nicht angemessen ab. Die Prüfgremien hatten es abgelehnt, die betreffenden Verordnungskosten aus den Arzneimittelausgaben herauszurechnen. Es liege keine Praxisbesonderheit vor, weil der Arzt insgesamt nicht mehr Hypertoniker behandele als andere Allgemeinmediziner. Die Krankenkassen lieferten auch keine Daten, die einen Vergleich der Arzneimittelausgaben gestaffelt nach Altersgruppen zuließen.

Untergliederung der Richtgrößen muss differenziert erfolgen

Das Sozialgericht hat den Klagen der Ärzte stattgegeben (Urteile vom 11.12.2013, Az. S 18 KA 31/10, S 18 KA 71/10, S 18 KA 266/10, S 18 KA 268/10 und S 18 KA 269/10). Bereits nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs sollen die Richtgrößen nach altersgemäß gegliederten Patientengruppen bestimmt werden. Unüberwindbare Probleme, die es rechtfertigen, hierauf zu verzichten, sind nicht zu erkennen. Spätestens seit 2004 sind die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen auch befugt, die für eine Richtgrößenprüfung notwendigen Daten differenziert nach Altersklassen zu übermitteln. Die Untergliederung der Richtgrößen allein nach Mitgliedern und Familienversicherten einerseits und Rentnern andererseits genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht.

(SG Dresden / STB Web)

Artikel vom: 07.01.2014

Quelle: STB Web.