20140117CET144801+0100 Keine doppelte Haushaltsführung bei Mitbenutzung?
Die Kosten für eine Wohnung am Beschäftigungsort sind nicht beruflich veranlasst, wenn diese zugleich von einem unterhaltsberechtigten Angehörigen (mit-)genutzt wird.
Ein Mann unterhielt eine Wohnung an seinem Hauptwohnsitz und eine weitere 75 qm große Wohnung in der Nähe seines Beschäftigungsorts. Diese Zweitwohnung nutze er, wenn er sich dort aus beruflichen Gründen aufhielt. In dieser Wohnung lebte zugleich auch seine erwachsene Tochter, die ihr Studium bereits abgeschlossen hatte, aber noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügte. Von den erklärten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannte das Finanzamt lediglich die Fahrtkosten, nicht jedoch die Kosten für die Wohnung an.
Berufliche Veranlassung war fraglich
Mit Urteil vom 15.11.2013 (Az. 14 K 1196/10 E) wies das Finanzgericht Münster die Klage ab. Einer Berücksichtigung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung stehe die fehlende berufliche Veranlassung entgegen. Die ganzjährige Mitbenutzung der Wohnung durch die unterhaltsberechtigte Tochter überlagere die ursprünglich vorhandene berufliche Veranlassung des doppelten Haushalts. Eine klare und eindeutige Abgrenzung, welche der angefallenen Wohnungskosten beruflich und welche privat veranlasst sind, lasse sich nicht vornehmen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 17.01.2014
Quelle: STB Web.