20180709CEST195952+0100 Hobbybrauer muss Regelsteuersatz zahlen

Um 21 Euro – erm��igter oder Regelsteuersatz – stritten sich ein Bierbrauer und das Finanzamt. Tats�chlich muss der Mann den Regelsteuersatz bezahlen, entschied das Finanzgericht Baden-W�rttemberg.

Ein Hobbybrauer zeigte zun�chst an, in unregelm��igen Abst�nden als Hobbybrauer Bier f�r den Eigengebrauch bis zu einer Menge von zwei Hektolitern zu brauen. Sp�ter meldete er ein Nebengewerbe an, um seine Übersch�sse zu verkaufen und teilte dies dem Hauptzollamt auch so mit. Bei der Steueranmeldung errechnete er die Steuer zum erm��igten Steuersatz in H�he von 26,43 Euro. Das beklagte Hauptzollamt wandte den Regelsteuersatz an und ermittelte eine Steuer in H�he von 47,14 Euro.

Keine unabh�ngige Brauerei

Zu Recht, wie das Finanzgericht Baden-W�rttemberg mit Urteil vom 20. M�rz 2018 (Az. 11 K 1344/17) entschied. Der erm��igte Steuersatz komme in diesem Fall nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Bier aus einer unabh�ngigen Brauerei handle, so die Richter. Die Biersteuerverordnung definiere Brauerei als „jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf.“

Keine Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes

Bei der Brauerei des Kl�gers handle es sich nicht um ein Steuerlager. Es fehle die entsprechende Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes. Auch wenn die Bundeszollverwaltung den erm��igten Steuersatz anwende, wenn Haus- und Hobbybrauer Bier �ber die Menge von zwei Hektolitern pro Jahr ausschlie�lich f�r den eigenen Verbrauch herstellen, habe dies keine Auswirkung im Streitfall. Es fehle insoweit an einer Rechtsgrundlage f�r den erm��igten Steuersatz bei Überschreiten der H�chstmenge von zwei Hektolitern.

(FG Ba-W� / STB Web)

Artikel vom: 09.07.2018

Quelle: STB Web.