Arztpraxen müssen Online-Bewertungen tolerieren
Meinungsäußerungen in einem Ärztebewertungsportal sind hinzunehmen, wenn sie auf einer Tatsachengrundlage beruhen und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten, entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Im verhandelten Fall hatte eine Augenärztin um Löschung einer negativen Bewertung und um Mitteilung des Urhebers gebeten. Die Bewertung wurde in der Folgezeit zunächst unsichtbar, nach Rücksprache des Betreibers …
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