Meinungsäußerungen in einem Ärztebewertungsportal sind hinzunehmen, wenn sie auf einer Tatsachengrundlage beruhen und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten, entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Im verhandelten Fall hatte eine Augenärztin um Löschung einer negativen Bewertung und um Mitteilung des Urhebers gebeten. Die Bewertung wurde in der Folgezeit zunächst unsichtbar, nach Rücksprache des Betreibers mit dem Bewertenden jedoch wieder öffentlich gemacht.

Gesellschaftlich erwünschte Funktion

Als die Ärztin anschließend auf Löschung des Eintrags klagte, fand sie vor dem Landgericht zunächst Gehör, scheiterte jedoch in der nächsten Instanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Dieses entschied mit Urteil vom 9.4.2020 (Az. 16 U 218/18): Auch ohne Zustimmung der Ärztin liege hier eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor. Das betriebene Ärztebewertungsportal erfülle eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion, da die Betreiberin als neutraler Informationsmittler auftrete.

Abgrenzung zu BGH-Urteil

Letzeres sei hier – anders als in früher vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Konstellationen – der Fall, da keine verdeckten Vorteile für zahlende Praxen vorlägen. Es handele sich um eine Meinungsäußerung, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite; sie beruhe auf einem Besuch in der Paxis und entbehre daher nicht jeder Tatsachengrundlage.

(OLG Ffm. / STB Web)

Artikel vom: 11.05.2020