Einem Online-Apotheken-Anbieter wurde die Bewerbung der sogenannten „Abnehmspritze“ gegenüber Endverbrauchern gerichtlich untersagt.
Eine in den Niederlanden ansässige Online-Apotheke warb für Fernbehandlungen zur Gewichtsreduktion. Dabei sollten Interessierte einen Fragebogen zur ärztlichen Fernüberprüfung ausfüllen, die die Verschreibung eines Abnehmpräparats zum Ziel hatte. Hiergegen wandte sich eine Apothekerkammer und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Vorgehen.
Der Online-Anbieter argumentierte, dass lediglich eine Gewichtsverlustbehandlung beworben werde; dies lasse keinen zwingenden Schluss auf die Abnehmspritze zu und sei zulässig. Auch die ärztliche Überprüfung der Fragebögen sei eine zulässige Fernbehandlung, bei der ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht erforderlich sei.
Dem folgte das Landgericht München I in seinem Urteil nicht (Az. 4 HK O 15458/24). Eine derartige Fernbehandlung von Adipositas entspreche nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards. Dies ergebe sich bereits aus den Warnhinweisen des Anbieters selbst auf zahlreiche mögliche Nebenwirkungen. Darüber hinaus sei nach dessen eigenen Angaben eine regelmäßige Nachsorge und Überwachung während einer Gewichtsreduktion unbedingt erforderlich. Gerade diese erfordere einen persönlichen ärztlichen Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen, was sich auch aus der Patientenleitlinie zur Diagnose und Behandlung von Adipositas ergebe.
Des Weiteren, so das Gericht, handele sich bei der Werbung nicht um die Werbung für eine Behandlung, sondern um die Werbung für den Absatz von Medikamenten. Dass es dabei um die sogenannte „Abnahmespritze“ gehe, sei der Zielgruppe klar, da diese in jüngster Zeit starke mediale Aufmerksamkeit erfahren habe.
(LG München I / STB Web)
Artikel vom: 04.03.2025