Das Hessische Finanzgericht hat die dortige Neuregelung der Grundsteuer für verfassungsgemäß erachtet. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das sogenannte Leistungsfähigkeitsprinzip vor.
Die Klägerin ist Eigentümerin, deren Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. Das Finanzamt ermittelte den Grundsteuermessbetrag auf Basis der eingereichten Erklärung und der Angaben zur Fläche. Darin sah die Klägerin insbesondere einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip, zwei zentrale Prinzipien der Besteuerung in Deutschland, die sich aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ableiten.
Zentrale Prinzipien der Besteuerung
Danach soll jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben beitragen. Gleichwohl sollen Steuern in einem angemessenen Verhältnis zur erhaltenen staatlichen Leistung stehen.
Die gesetzliche Neuregelung berücksichtige aber nicht, so die Klägerin, welche tatsächlichen Infrastrukturkosten in einer Kommune gedeckt werden müssten. Das Hessische Finanzgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. 3 K 663/24) abgewiesen.
Kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip
Es sei kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip gegeben, weil die Grundsteuer an das Eigentum am Grundbesitz anknüpfe. Wer Eigentümer eines Grundstücks sei, sei per se leistungsfähig. Unbedenklich sei auch, dass das Gesetz allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstelle. Die Grundsteuer knüpfe an die Nutzungsmöglichkeit der bereitgestellten kommunalen Infrastruktur an. Dabei dürfe der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass die Infrastruktur in größerem Umfang genutzt werden könne, je größer das Grundstück beziehungsweise das Gebäude sei.
Kein Äquivalent für konkrete Leistung
Es bestehe auch keine Veranlassung, die Kostenstrukturen der Gemeinden zu ermitteln und untereinander ins Verhältnis zu setzen, da die Grundsteuer kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Leistung sei. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass unbebaute Grundstücke nicht annähernd vergleichbar kommunale Kostenverursacher seien, wie Wohn- und Gewerbeimmobilien. Insoweit sei die durch den Gesetzgeber erfolgte Differenzierung nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig.
Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(Hess. FG / STB Web)
Artikel vom: 20.02.2025