Einnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen sind aufgrund einer Neuregelung ab 2022 steuerfrei. Was bedeutet dies für Betriebsausgaben? Damit hat sich das Niedersächsische Finanzgericht befasst. Die Entscheidung dürfte für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bedeutung sein.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Der Fall

Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann. Denn die Einnahmen aus der Anlage sind durch eine gesetzliche Neuregelung (§ 37 Nr. 72 Satz 1 EStG) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt.

Kein generelles Gewinnermittlungsverbot

Das Gericht stellte fest, dass Betriebsausgabenabzug nur ausgeschlossen ist, wenn die steuerfreien Betriebseinnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Hier ging es jedoch um Einspeisevergütungen vor 2022, die demnach steuerpflichtig waren. Zudem darf trotz der Neuregelung eine Gewinnermittlung durchgeführt werden, es besteht also trotz Steuerfreiheit der Einnahmen 2022 kein generelles Gewinnermittlungsverbot.

Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind, so das Urteil vom 11. Dezember 2024 (Az. 9 K 83/24). So entschied auch das Finanzgericht Münster in einem ähnlich gelagerten Fall.

Revision eingelegt

Das beklagte Finanzamt hat zum Urteil aus Niedersachsen allerdings Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen AZ: X R 2/25 geführt wird.

(Nieders.FG / STB Web)

Artikel vom: 24.02.2025