Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeitende zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Sicherung der Unternehmensfortführung
Vorliegend war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 Prozent der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen.
Kein geldwerter Vorteil aufgrund des Arbeitsverhältnisses
Das Finanzamt sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Der Bundesfinanzhof hat dazu mit Urteil vom 29.11.2024 (Az. VI R 21/22) entschieden, dass die Anteilsübertragung nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sei. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Hinzu kam in dem Fall, dass die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 16.01.2025