Zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2025 werden eine Reihe an Änderungen im Bereich Arbeit und Soziales wirksam.

  • Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 0,15 Prozent ab dem 1. Januar 2025.
  • Arbeitsförderung: Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent.
  • Kurzarbeitergeld: Ab dem 1. Januar 2025 wird die Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld auf 24 Monate, bis zum 31. Dezember 2025, verlängert.
  • Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung: Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2025 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • Anhebung der Altersgrenzen: Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1959 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
  • Sozialversicherungsrechengrößen: Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 wurden im Herbst 2024 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aktualisiert. Die Fortschreibung der Rechengrößen knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2023 an und dient der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung, aber auch der Sicherung des Leistungsniveaus.
  • Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2025 beträgt 103,42 Euro monatlich.
  • Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2025 unverändert 5,0 Prozent. Darüber hinaus wird mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) die sogenannte Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe von derzeit 450 Euro pro Jahr auf zunächst 700 Euro im Jahr 2025 angehoben. Ab dem Jahr 2026 wird die Grenze dann 1.000 Euro pro Jahr betragen. Zudem wird die Künstlersozialkasse zum 1. Januar 2025 Teil der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Der Standort der Künstlersozialkasse bleibt auch zukünftig Wilhelmshaven.
  • Alterssicherung der Landwirte: Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird ab dem 1. Januar 2025 bundeseinheitlich monatlich 312 Euro betragen. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 18,15 Euro seit dem 1. Juli 2024.
  • Geringfügige Beschäftigung: Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2025 von 538 Euro auf 556 Euro im Monat angehoben.
  • Übergangsbereich und Faktor F: Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sodass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6683.
  • Sachbezugswerte 2025: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2023 bis Juni 2024 um 6,5 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 313 Euro auf 333 Euro (Frühstück auf 69 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 132 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,3 Prozent von 278 Euro auf 282 Euro.

Diese und weitere Änderungen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben.

(BMAS / STB Web)

Artikel vom: 02.01.2025