Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung erhöhen den Nachlass. Im Gegenzug sind dann aber die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.

Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante. Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte für seine Leistungen insgesamt rund 11.654 Euro in Rechnung, davon bezahlte die Sterbegeldversicherung rund 6.864 Euro.

Das Finanzamt rechnete diesen Betrag als Sachleistungsanspruch zum Nachlass. Für die Nachlassverbindlichkeiten setzte es die gesetzliche Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro an. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Bestattungskosten im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen sind (Urteil vom 10.07.2024, Az. II R 31/21).

Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ist durch den Pauschbetrag nicht begrenzt. Sind nachweislich höhere Kosten entstanden, können die Erben sie erwerbsmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Bestattungsunternehmen Leistungen erbringt, die durch die Leistung der Sterbegeldversicherung abgedeckt sind, so der BFH. Die Erben seien auch in diesem Fall wirtschaftlich belastet, denn insoweit erlischt der Sachleistungsanspruch aus der Versicherung.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 14.11.2024