Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie zum Beispiel den Einbau eines modernen Heizkessels, kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig bezahlt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.
Eheleute hatten 2021 die Heizung in ihrem Einfamilienhaus durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für Lieferung und Montage beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Sie bezahlten monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag, 2021 insgesamt 2.000 Euro. Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.
Rechnung muss vollständig bezahlt sein
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ist geregelt in § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach dem Urteil des BFH vom 13. August 2024 (Az. IX R 31/23) kann sie nicht in Anspruch genommen werden, bevor Steuerpflichtige den Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt haben. Andernfalls liegt der gesetzlich geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, so der BFH, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen als Alternative
Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass hier für 2021 die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht komme. Danach werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn dennoch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werde, dann sei eine – zusätzliche – Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 11.10.2024